Zusammenfassung des Urteils AGVE 2010 4: Obergericht
Die Beschuldigte A. wurde des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten als Zusatzstrafe zum früheren Urteil bestraft. Die Vorinstanz bestätigte die Einziehung von beschlagnahmten Geldern und Mobiltelefonen. Die Kosten des Verfahrens wurden der Beschuldigten auferlegt, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, die vorerst von der Gerichtskasse übernommen werden. Die Beschuldigte kann gegen diesen Entscheid innerhalb von 30 Tagen Beschwerde beim Bundesgericht einreichen. Der Richter des Obergerichts des Kantons Zürich war Oberrichter Dr. F. Bollinger, und die Gerichtsschreiberin war lic. iur. C. Grieder.
Kanton: | AG |
Fallnummer: | AGVE 2010 4 |
Instanz: | Obergericht |
Abteilung: | Handelsgericht |
Datum: | 20.08.2010 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | AGVE - Archiv 2010 Obergericht 44 4 Art. 12 lit. a BGFA. Verpasste Rechtsmittelfrist: Dafür zu sorgen, dass Rechtsmittelfristen... |
Schlagwörter : | Frist; Anwalt; Anwalts; Obergericht; Verpasste; Rechtsmittelfrist:; Rechtsmittelfristen; Aufgabe; Rechtsanwalt; Gerichtsferien; Geltung; Gesetzestext; Lehre; Gerichtspraxis; Verletzung; Haftfall; Einreichung; Rechtmittels; Entscheiden; Anwaltskommission |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
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